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Zulassung von stillgelegten Oldtimern und anderen außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen zum Straßenverkehr.
 
 

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Mit stillgelegtem Fahrzeug zur HU

Stilllegung und Außerbetriebsetzung

Wer ein gebrauchtes Kraftfahrzeug erwirbt, wird dieses in der Regel auf seinem Namen, sein Unternehmen oder auf dem Namen einer ihm nahestehenden Person zulassen. Doch was tun, wenn es sich um ein durch den Vorbesitzer stillgelegtes Fahrzeug handelt?

Bevor auf diese Frage näher eingegangen wird, noch einige Hinweise. Unter anderem gab es bei den Formalitäten in Bezug zu einer Kfz-Stilllegung bzw. bei zu einer Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen im Jahre 2007 einige Änderungen. So umfasste einst eine vorläufige Stilllegung einen Zeitraum von 6 Monaten, später von 12 Monaten. Auf Antrag des Halters konnte diese Zeit noch einmal um weitere 6 Monate, auf insgesamt bis zu 18 Monate von der zuständigen Behörde verlängert werden. Verließ der Fahrzeughalter auch diese Frist verstreichen, ohne sich um eine erneute Zulassung für den Straßenverkehr zu bemühen, so galt das betreffende Fahrzeug von Amts wegen als endgültig stillgelegt. Eine erneute Inbetriebnahme war nach 18 Monaten nur noch durch ein neues Vollgutachten möglich.
Doch auch bei einer kurzzeitigen Stilllegung musste der Fahrzeughalter, wenn die Frist bis zur nächsten Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung abgelaufen war, mit dem stillgelegten Fahrzeug zur HU und AU, eher eine erneute Zulassung für den Straßenverkehr ausgestellt wurde.

Außerbetriebsetzung: Mit stillgelegtem Fahrzeug zur HU und HU

Außerbetriebsetzung: Nach wie vor ist es möglich, ein Kraftfahrzeug durch Ab­meldung stilllegen zu lassen, jedoch nennt sich diese Amtshandlung seit dem 01. März 2007 nicht mehr Stilllegung, sondern Außerbetriebsetzung. In Folge hat sich nicht nur die Bezeichnung geändert, sondern auch die Frist für eine Außer­be­trieb­setzung weicht im erheblichen Umfang von der einer vorübergehenden Still­legung ab und beträgt nun nicht mehr 12 bzw. 18 Monate, sondern ganze 7 Jahre.

Wie bei der einstigen Stilllegung, werden bei der Außerbetriebsetzung ebenfalls die amtlichen Siegel von den Kennzeichen entfernt und der Kfz-Brief verliert nach Ablauf von 7 Jahren seine Gültigkeit, wenn das Kraftfahrzeug bis dahin nicht erneut zugelassen wurde. Eine erneute Zulassung ist innerhalb der Sieben­jahres­frist auch ohne ein neues Vollgutachten möglich. Zumindest reicht die normale Haupt­unter­suchung aus, wenn das Fahrzeug bereits in Deutschland zugelassen war. Etwas verworrener sieht die Regelung mit den Kennzeichen aus. Die Kennzeichen können für einen nicht einheitlichen Zeitraum reserviert werden oder werden von Amts­wegen reserviert. Eine einheitliche Regelung gibt für die Reservierung von Kenn­zeichen nicht.

Fahrten zu TÜV oder Dekra: Doch was tun, wenn ein Kraftfahrzeug erworben wurde, welches bereits stillgelegt bzw. außer Betrieb gesetzt wurde und der Zeit­punkt der fälligen HU und AU in der Vergangenheit liegt?
Hier hilft nur mit dem stillgelegten Fahrzeug zu einem TÜV oder Dekra Stützpunkt zu fahren. Grundsätzlich ist es in Deutschland nicht gestattet, ohne Kennzeichen mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Dies schließt auch Fahrten zur Werkstatt, TÜV, Dekra oder Zulassungsstelle mit ein. Sind die alten Kennzeichen noch vorhanden, so besteht jedoch die Möglichkeit, mit den ent­werteten Kennzeichen (ohne amtliche Siegel) eine Fahrt zum TÜV oder zur Dekra anzutreten, insofern vor Antritt der Fahrt bereits eine Haft­pflicht­ver­sicherung abge­schlossen wurde und diese Fahrten mit ungestempelten Kenn­zeichen mit abdeckt.

Kurzzeitkennzeichen: Sind keine Kennzeichen vorhanden oder soll ein Fahrzeug überführt werden und sei es nur in eine Werkstatt (gleiches gilt für Probefahrten), so müssen Kurzzeitkennzeichen verwendet werden. Kurzeitkennzeichen sind für einen Zeitraum von 5 Tagen gültig und werden bei den zuständigen Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen ausgehändigt, insofern eine Deckungskarte von der Versicherung vorgelegt wird.
Ohne vorläufige Haftpflichtversicherung läuft auch in diesem Fall nichts, doch wenn die Mängel sich laut einer durchgeführten Hauptuntersuchung in Grenzen halten und nicht zur Verkehrsunsicherheit des Gefährts führen, darf halt eine Fahrt zu einer Werkstatt angetreten werden. Probefahrten und Überführungsfahrten seit dem 01. April 2015 jedoch nur noch, wenn eine durchgeführte Hauptuntersuchung noch aktuell ist und Mängelfreiheit ergab.

Eine Alternative in allen anderen Fällen bietet sicherlich der Transport des Fahr­zeuges mit einem Trailer oder mit sonstigen geeigneten Transportmöglichkeiten.

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